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Unsere Kosten

Viele Rechtssuchende, vor allem die, die nicht regelmäßig mit der Materie zu tun haben, sind zunächst verunsichert, wenn sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden müssen, weil sich nicht wissen, mit welchen – vermeintlich hohen – Kosten sie zu rechnen haben.

Der einfachste Weg ist es, uns gleich zu Anfang im ersten Termin nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen. Wir sind die Frage gewöhnt und beantworten Sie Ihnen gerne anhand Ihres konkreten Falls.

Die Kosten eines Rechtsanwalts und eines Notars unterscheiden sich.

a) Kosten einer notariellen Tätigkeit:

Die Kosten für eine notarielle Tätigkeit sind umfänglich im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt, an das sich gem. § 17 I 1 Bundesnotarordnung alle Notare und Notarinnen in Deutschland zu halten haben. Letztlich ist damit gewährleistet, dass für eine bestimmte Urkunde die Kosten bei allen Notaren bundesweit gleich hoch sind.

Die Notare und Notarinnen sind dabei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zu erheben. Diese ergeben sich der Höhe nach aus dem Gegenstandswert des konkreten Geschäfts. Die Beratung durch den Notar sowie die Erstellung eines Urkundenentwurfes sind dabei in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder auch der Anzahl der Besprechungstermine.

b) Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit:

Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Wollen Sie zunächst nur eine anwaltliche Beratung (ein erstes Gespräch) in Anspruch nehmen, können Sie mit uns ein bestimmtes Honorar vereinbaren. Dabei ist die Gebühr für Verbraucher für eine solche Erstberatung maximal auf 190 Euro plus MwSt. gedeckelt. Meist fallen die Kosten jedoch erheblich niedriger aus. Die zu vereinbarenden Gebühren orientieren sich dabei u.a. am Gegenstandswert der Angelegenheit, der Bedeutung der Sache für den Mandanten und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Wenn es dann im Anschluss zu einer weitergehenden Beauftragung kommt, werden diese anfänglichen Gebühren der Erstberatung mit den Folgekosten verrechnet.

Es ist zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit zu unterscheiden.

In beiden Fällen wird die Höhe der Gebühren meist am Gegenstandswert der Sache ausgerichtet. In einzelnen Rechtsgebieten, z.B. im Sozialrecht, ergibt sich die Höhe der Gebühren stattdessen aber auch aus einem Betragsrahmen. Bei der konkreten Gebührenhöhen können zum Teil auch der Umfang und die Schwierigkeit der jeweiligen Sache berücksichtigt werden.

Befindet sich die Gegenseite bei der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug oder geht es um einen Schadensersatzanspruch gegen die andere Partei, so ist es möglich, dass die Gegenseite einem später die verauslagten Kosten des Rechtsanwalts zu erstatten hat. Gleiches gilt, wenn man einen Prozess gewinnt und die Kosten vom Gericht nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilen werden, was allerdings nicht in jedem Rechtsgebiet so vorgesehen ist.

Auf Wunsch können Sie mit uns auch eine Abrechnung nach Stundensätzen oder in Form einer Pauschalvergütung vereinbaren. Zu beachten ist aber, dass bei einer gerichtlichen Tätigkeit die gesetzlich vorgesehenen Gebühren dadurch nicht unterschritten werden dürfen.

c) Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe und Verfahrens- und Prozesskostenhilfe

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie vorab klären, ob für das von Ihnen angedachte Mandat Deckungsschutz besteht. Auf Wunsch übernehmen aber auch wir das gerne für Sie.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder sollte diese für den konkreten Fall nicht eintreten müssen, wären die Kosten aus eigenen Mitteln zu zahlen.

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsanwalts aus eigenen Mitteln aufzubringen, können Sie in dem Fall ggf. Beratungshilfe für ein außergerichtliches Mandat und Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Mandat beanspruchen. Entsprechende Antragsformular haben wir in unserem Büro vorrätig.