Familienrecht

Wir vertreten Sie im Familienrecht:

Im Familienrecht sind die Rechtsverhältnisse von Personen geregelt, die aufgrund von Ehe, Lebenspartnerschaft und Verwandtschaft miteinander verbunden sind.

Hervorzuheben sind hier insbesondere das Ehe- und Scheidungsrecht einschließlich das Recht der Vermögensauseinandersetzung und elterlichen Sorge sowie das Unterhaltsrecht gegenüber Kindern, Ehegatten und Eltern und das Abstammungs- und Adoptionsrecht.

Falls eine eheliche Trennung ansteht oder bereits erfolgt ist, empfiehlt es sich unbedingt, so früh wie möglich rechtlichen Rat in Bezug auf die Trennungsfolgen einzuholen. Die Rechtsmaterie ist hier sehr komplex und gerade am Anfang findet oft eine Weichenstellung statt. Für die spätere Stellung eines Scheidungsantrages ist die rechtliche Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt dann ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.

Ferner sind außerhalb der Verwandtschaft bestehende Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft im Familienrecht angesiedelt.

Unter Betreuung wird dabei nicht eine soziale oder medizinische Dienstleistung verstanden, sondern die rechtliche Vertretung einer volljährigen Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht erledigen kann. Betroffene können bei Bedarf einen Eigenantrag stellen, um einen Betreuer oder eine Betreuerin zur Seite gestellt zu bekommen.

Ihre Ansprechpartnerin für das Familienrecht:

Im Bereich des Notars, beispielsweise zur Erstellung von Eheverträgen, Adoptionserklärungen o. ä. ist Ansprechpartner der Notar Dr. Torben Meyer.

Zum Thema Familienrecht

  • Elterliche Sorge: Gemeinsam geschlossener Schulvertrag kann auch nach Scheidung nur gemeinsam gekündigt werden
  • Lückenhafte Umgangsvereinbarung: Auch teils nicht vollstreckbare einvernehmliche Einigung kann gerichtlich gebilligt werden
  • Umgangsrecht: Kindeswohlgefährdung rechtfertigt begleiteten Umgang
  • Verfahrensrecht: Akteneinsicht muss rechtzeitig beantragt oder aber das Interesse daran im Nachgang begründet werden
  • Wirkungsloser Beschluss: Möglichkeit der Berichtigung von Fehlern hat in Entscheidungen ihre Grenzen