- Kein Zwangsgeld: Erscheint ein Kleinkind nicht vor Gericht, lässt eine Gesetzeslücke dies ungeahndet
Wenn Familiengerichte über Sorge- und Umgangsfragen zu entscheiden haben, müssen sie sich vom betroffenen Kind einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dass dies auch bei kleinen Kindern unverzichtbar sein kann, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem die Mutter sich nicht sehr kooperativ zeigte.
Eine Mutter, die dem Vater ihrer Tochter keinen Umgang gewähren wollte, brachte die Dreijährige auch nicht zur richterlichen Anhörung. Zunächst meldete sie sich selbst und dann mehrfach das Kind krank. Schließlich teilte sie mit, das Kind sei nicht zu überreden gewesen, das Gerichtsgebäude zu betreten. Nach einem halben Jahr Schriftverkehr verhängte das Familiengericht ein Ordnungsgeld von 500 EUR.
Das OLG stellte allerdings auf die Beschwerde der Mutter fest, dass ein Ordnungsgeld gesetzlich nicht für den Fall vorgesehen ist, dass ein Kind nicht zu seiner Anhörung erscheint. Ordnungsgelder seien nur zulässig, wenn ein Beteiligter selbst seinen Termin unentschuldigt verpasst. Auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwangsgelder hingegen seien nicht dazu gedacht, ein zurückliegendes Fehlverhalten zu bestrafen. Sie haben den Zweck, ein Verhalten zu erzwingen, nachdem bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sei. Das passe aber nicht auf Terminversäumnisse. Hier entdeckte das OLG eine Gesetzeslücke und regte daher an, dass - für den Fall, dass die Anhörung des Kindes an der fehlenden Mitwirkung der Mutter zu scheitern droht - eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes ergehe.
Hinweis: Die praktisch umsetzbare Lösung wäre, einen Ergänzungspfleger (z.B. das Jugendamt) einzusetzen, der das Kind aus der Kita holen und zur Anhörung bei Gericht bringen darf.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.01.2023 - 5 WF 138/22(aus: Ausgabe 03/2023)
- Nacheheliche Solidarität: Steuerliche Zusammenveranlagung sollte auch nach Trennung besser nicht verweigert werden
Trennung und Scheidung sind emotional nicht einfach. Dennoch ist Eheleuten anzuraten, auch nach Liebes- und Beziehungsende in den wichtigsten Dingen an einem Strang zu ziehen, so beispielsweise bei ihrer Steuererklärung. Denn wenn einer von beiden seine Mitarbeit an der (gemeinsamen) Steuererklärung verweigert, kann dies teuer werden, so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG).
Die Eheleute hatten sich 2019 getrennt. Die Steuererklärungen 2013 bis 2019 waren noch nicht eingereicht. Der Mann verweigerte die Zusammenarbeit bei der Erstellung. Es gab WhatsApp-Austausch mit dem Inhalt, dass der Mann an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht interessiert sei. Die Frau schrieb noch "Dann müsstest du mehr nachzahlen", aber der Mann blieb bei seiner wirtschaftlich unvernünftigen Haltung. Daraufhin reichte die Frau ihre Unterlagen allein über einen Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt ein. Ihr standen 10.000 EUR Erstattung zu, ihre Steuerbescheide wurden bestandskräftig, sie gab das Geld aus.
Gegenüber dem Mann erließ das Finanzamt auch Steuerbescheide und forderte von ihm 23.000 EUR Nachzahlung. Daraufhin wurde dem Mann klar, dass die Zusammenveranlagung besser gewesen wäre - prompt forderte er die Frau zur Zustimmung auf. Weil seine Bescheide noch nicht bestandskräftig waren, hätte das noch vom Finanzamt berücksichtigt werden müssen.
Das OLG verkannte zwar nicht, dass er diesen Anspruch gehabt hätte - durch seine WhatsApp-Kommunikation habe er aber auf die sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Pflichten der Antragsgegnerin wirksam verzichtet. Eine Sturheit, die ihn somit teuer zu stehen kam.
Hinweis: Im Rahmen der Einzelveranlagung können eheliche Steuervorteile noch in Anspruch genommen werden, wenn Unterhalt gezahlt wurde. Über die sogenannte Anlage U kann das "begrenzte Realsplitting" Steuern sparen. Die Wechselwirkung zur Unterhaltshöhe muss von einem Anwalt berechnet werden.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2023 - 2 UF 212/22(aus: Ausgabe 03/2023)
- Nicht nur Wissensvermittlung: Bei Verweigerung der Schulpflicht droht Sorgerechtsentzug
Der Entzug des Sorgerechts sollte in Familiensachen immer das letzte Mittel sein. Im Folgenden gab das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) den Eltern des betreffenden Kindes das Sorgerecht, das ihnen vom Familiengericht (FamG) bezüglich Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidungen in schulischen Angelegenheiten sowie Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen war, zwar zurück, doch nicht ohne den ernsten Hinweis, das dies durchaus nicht auf Dauer gelten muss.
Ein 13-Jähriger wuchs in einem ideologischen Gemenge von Reichsbürgerideen und Kritik gegen Corona-Maßnahmen auf, was 2020/2021 dazu führte, dass die Eltern ihn wegen der Maskenpflicht nicht mehr in die Realschule gehen ließen. Die Schule machte dabei zunächst einiges mit: Er durfte ohne Maske an einem Einzeltisch sitzend die Klassenarbeiten schreiben und bekam im Übrigen Lernunterlagen nach Hause geschickt. Das Sommerzeugnis 2021 ergab einen Notendurchschnitt von 1,7. Nach den Sommerferien 2021 drängte die Schule jedoch wieder auf Einhaltung der Anwesenheitspflicht. Das Ordnungsamt flankierte die Bemühungen der Schule mit mehr als 14 Ordnungsgeldbescheiden. Weil auch das nichts änderte, wandte die Schule sich an das FamG. Zum Verhandlungstermin erschien die Familie nicht. Daraufhin entzog das FamG den Eltern vorläufig die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidungen in schulischen Angelegenheiten sowie Beantragung öffentlicher Hilfen und ordnete Ergänzungspflegschaft an. Außerdem ermächtigte es den Ergänzungspfleger, die Herausgabe des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchen der elterlichen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei durchzusetzen.
Die Sache ging zum OLG. Dort nahmen die Eltern am Verhandlungstermin teil und teilten mit, der Sohn sei in einem Projekt angemeldet, das ihn auf den Besuch einer Regelschule ab Februar 2023 vorbereiten werde. Neben der Maskenpflicht habe es weitere Gründe gegeben, weshalb der Sohn sich in der Regelschule nicht wohlgefühlt habe. Deswegen hob das OLG den Beschluss auf und gab den Eltern das Sorgerecht zurück - nicht ohne aber festzustellen, dass der Beschluss ursprünglich rechtmäßig gewesen sei, und nicht ohne den Besuch dieses Schulprojekts zur Auflage zu machen. Der unterbliebene Schulbesuch sei eine Kindeswohlgefährdung. Das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen. Er richte sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Ein ausreichendes Bewusstsein der Eltern für die Bedeutung der Schulpflicht für die autonome Entwicklung des Jugendlichen bestehe nicht und es gebe weiterhin nicht unerhebliche Zweifel an der Kooperationsbereitschaft der Eltern. Daher müsse der weitere Weg des Jungen über die Auflage im Blick gehalten werden. Wenn Anbahnung und Sicherstellung des Schulbesuchs scheiterten, müsse das FamG erneut das Sorgerecht entziehen.
Hinweis: Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.01.2023 - 5 UF 188/22(aus: Ausgabe 03/2023)
- Versorgungsausgleich: Rentenanspruch im Ausland kann Scheidungsprozess erheblich verlängern
Bei Scheidung werden Renten und Pensionen, die während der Ehe entstanden sind, hälftig geteilt. Dabei kann das deutsche Familiengericht aber nur deutsche Anwartschaften berücksichtigen. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) musste geklärt werden, wie es sich damit verhält, wenn ein Ehegatte einen Teil seiner Rente im Ausland angespart hat.
Die Ehefrau hatte in der Ehezeit ein Kapital von gut 60.000 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung angespart. Die Versorgungen des Mannes - vermutlich ein Grenzgänger in Süddeutschland - waren 2008 bis 2020 in der Schweiz erworben worden. Das Familiengericht meinte nun, man könne die deutsche Rente der Frau schon mal teilen - 30.000 EUR für den Mann, um den unbekannten Rest müsse die Frau sich in einem Schweizer Gerichtsverfahren oder mithilfe eines weiteren deutschen Verfahrens im Rentenalter kümmern. Wie viel das wert sei, erforschte das Gericht dabei nicht.
Diese Entscheidung hob das OLG auf die Beschwerde der Frau auf und stellte fest, dass das Familiengericht sich Gedanken über den Wert der ausländischen Versorgung hätte machen müssen. Es hätte zumindest versuchen müssen, überschlägig zu ermitteln, ob der Wert der ausländischen Anrechte dem Wert der inländischen Gegenanrechte der Frau entspricht. Das OLG nahm dann diese Überschlagsrechnung selbst vor und ermittelte, dass die Schweizer Rente ungefähr 600 EUR monatlich wert sein dürfte. Die Frau hatte ihrerseits nur 300 EUR Rente in Deutschland erarbeitet. Bei dieser Sachlage sei es unfair, der Frau schon die Teilung ihrer kleineren Rente abzuverlangen und sie bezüglich der Teilung der Schweizer Rente ins Ungewisse zu schicken. Es sei der Versorgungsausgleich insgesamt nicht bzw. erst dann durchzuführen, wenn der erste Ehegatte ins Rentenalter komme und dann konkret errechnet werden könne, wie man den Halbteilungsgrundsatz umsetzen kann.
Hinweis: Die Ermittlung des Werts ausländischer Anrechte ist häufig ein Problem, weil die ausländischen Behörden am Scheidungsverfahren erst gar nicht mitwirken oder weil sie nicht in der Lage sind, Auskünfte zu erteilen, die innerhalb der Systematik des Versorgungsausgleichs mit den deutschen Anwartschaften vergleichbar sind. Das gilt vor allem für Länder, die keinen Versorgungsausgleich kennen. Scheidungen mit Auslandsberührung bei der Rente dauern deshalb oft sehr viel länger. Oft schließt sich ein Verfahren im Ausland und/oder im Alter an.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.2023 - 5 UF 58/22(aus: Ausgabe 03/2023)
- Zu jung gibt es nicht: Auch ein Kleinkind hat Anrecht auf Beistand im Umgangsverfahren
In Verfahren vor dem Familiengericht zum Kindeswohl kommt einem "Verfahrensbeistand" große Bedeutung zu. Dieser "Anwalt des Kindes" soll die Interessen des Kindes formal in das Verfahren einbringen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das Interesse des Kindes nicht mit dem beider Eltern im Einklang sein kann - sonst würden diese sich nicht vor Gericht darüber streiten. Im Folgenden hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu klären, ob die Entscheidung zulässig ist, einem dreijährigen Kleinkind keinen Verfahrensbeistand zu bestellen, weil das Kind ohnehin zu klein ist, um seinen Willen zu ermitteln.
Was zuvor das Familiengericht entschied, fand beim OLG keinen Anklang. Der Hinweis auf das junge Alter des Kindes rechtfertige das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt. Der Verfahrensbeistand habe die Aufgabe, das dem Kindeswohl entsprechende Interesse des dreijährigen Kindes zu ermitteln und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Die Wahrnehmung der Kindesinteressen sei von der - bei dem Kleinkind möglicherweise eingeschränkten - Erkennbarkeit einer Willensäußerung völlig unabhängig. Gerade bei Kindern unter drei Jahren, die ihren Willen noch nicht oder nur ganz begrenzt äußern können, sei der Verfahrensbeistand grundsätzlich erforderlich, da er nicht nur Sprachrohr des Kindes, sondern Vertreter der objektiven und subjektiven Kindesinteressen ist. Kinder, die wegen ihres jungen Alters möglicherweise nicht persönlich angehört werden, bedürfen im Verfahren regelmäßig eines eigenen Interessenvertreters, damit ihre individuellen Interessen im Verfahren nicht in den Hintergrund treten.
Hinweis: Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass der Richter selbst den Sachverhalt und das Kindeswohl ermitteln muss, wird dies in der Praxis häufig auf die Verfahrensbeistände delegiert. Diese sprechen auch mit Dritten (z.B. der Kita) und erstellen häufig einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der dem Richter als Entscheidungsgrundlage dient. Konstruktive Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand ist daher für die Eltern günstig, wenn sie ihr Anliegen positiv beurteilt haben möchten.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. vom 21.12.2022 - 13 UF 116/22(aus: Ausgabe 03/2023)